Beurlaubung

Beurlaubungen vor und nach den Ferien sollen nicht ausgesprochen werden und können nur in Ausnahmefällen durch die Schulleitung genehmigt werden (§23 Schulordnung).

Hierfür müssen der Antrag und eine ausreichende Begründung formlos und schriftlich mindestens 4 Wochen vor den Ferien vorliegen.

Des Weiteren kann eine Beurlaubung vor und nach den Ferien nur einmal in der Grundschulzeit ausgesprochen werden.

Beurlaubungen von 1 bis 3 Tagen während des Schuljahres (nicht vor oder nach den Ferien) können vom Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin genehmigt werden.